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Leuchtstofflampen-Verbot 2023 - viel Sparpotenzial beim Licht

Schrittweise tritt im Laufe des Jahres 2023 das Leucht­stoff­lampen Verbot in Kraft: Schon seit Februar sind Kompakt­leucht­stoff­lampen ver­boten, im August trifft es T8- und T5-Lampen, im Sep­tember ziehen Halogen-Pins nach. Die Beleuch­tungs­industrie nennt dieses schritt­weise Verkaufs­verbot "Aus­phasung" und bietet alter­native Leucht­mittel an.

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Die RoHS Richtlinie

Die so geannte "Ausphasung", also das schritt­weise Verkaufs­verbot von Leucht­mitteln auf­grund strengerer Richt­linien, wird durch die Ände­rungen der RoHS Richt­linien beschleu­nigt. RoHS steht für „Restric­tion of the use of Hazards Sub­stances“, also die Ein­dämmung von Gefahren­stoffen. Die Ver­wen­dung von Queck­silber in Elektro- oder Elektronik­geräten ist grund­sätzlich verboten, bisher galten aber Aus­nahmen für T5- und T8-Leucht­stoff­lampen, Kompakt­leucht­stoff­lampen und Lampen mit beson­derem Zweck. Diese Aus­nahme­regelungen sind geän­dert worden.

Die Änderungen im Detail

LeuchtmittelTermin
Kompaktleuchtstofflampen (ohne integriertes Vorschaltgerät)25.02.2023 RoHS*
Ringförmige Leuchtstofflampen25.02.2023 RoHS*
Lineare Leuchtstofflampen T525.08.2023 RoHS*
Lineare Leuchtstofflampen T825.08.2023 RoHS*
Hochvolt-Halogenlampen (G9)01.09.2023
Niedervolt-Halogenlampen (G4, GY6, 35)01.09.2023
Weiterhin zulässige Non-LED-Leuchtmittel (z. B. R7s-Halogenlampen , Hochdruckentladungslampen, Speziallampen)Ökodesign-Richtlinie
*Restriction of Hazardous Substances (RoHS) = Beschrän­kung der Ver­wen­dung bestimmter gefähr­licher Stoffe in Elektro- und Elektronik­geräten, gemäß EU-Richt­linie 2011/65/EU

LED-Leuchtmittel als Ersatz

LED-Leuchtmittel haben im Vergleich zu anderen Leucht­mitteln eine sehr hohe Energie­effizienz, im Vergleich zu Leucht­stoff­röhren lassen sich mit LED-Leuchten rund 50 % Energie ein­sparen. LED-Leuchten haben weitere Vorteile: das Licht flackert nicht, die Leuch­ten haben eine lange Lebens­dauer und die Entsor­gung ist un­proble­matisch.

BEG-Förderung

Investieren Sie mit energie­spa­renden LED-Lösungen in die Ener­gie­effi­zienz Ihrer Woh­nung oder Ihres Gebäu­des und neh­men Sie die Bun­des­förderung für effi­ziente Gebäude (BEG) in An­spruch. Unter­neh­men, Privat­personen und Kom­munen können einen Antrag stellen, gefördert werden Maß­nah­men mit einem Mindest­volumen von 2.000 € (brutto) je Projekt, aller­dings ist ledig­lich Innen­beleuchtung förder­fähig.

Schrittweises Lampenverbot, Quelle: Brumberg
Quelle: Brumberg

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